Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Allgemeines

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen Marcel Sihr DJCM DJ Service  (nachfolgend Auftragnehmer genannt) und dem Kunden (nachfolgend Auftraggeber genannt), welche die Anmietung von Material und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen des Auftragnehmers zum Gegenstand haben.

Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters/Auftraggebers haben keine Gültigkeit.

 

§ 2 Angebote / Verträge / Buchungen

Die Angebote sind freibleibend und haben eine – sofern nicht anders angegeben – Gültigkeit von 10 Werktagen, danach kann in Ausnahmefällen, oder wenn vorher anders vereinbart, die Angebotsfrist verlängert werden. Ein Vertrag / Buchung kommt erst zustande durch Annahme eines Angebotes in schriftlicher Form, schriftlichem Vertrag und/oder eine entsprechende schriftliche Auftragsbestätigung an den VP übersendet wird (dies gilt auch für eine Buchung / Annahme / Bestätigung per E-Mail oder sonstigen Medien). Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen müssen zu ihrer Gültigkeit in Schriftform festgehalten werden.

Nach der Bestätigung der Buchung ist der Termin verbindlich zugesagt.

 

§ 3 Haftung

Für Personen- und Sachschäden vor, während und nach einer Veranstaltung haftet ausschließlich der VP, soweit der Schaden nicht durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten durch den Auftragnehmer verursacht worden ist. Für Schäden an Equipment und Musikdatenträgern des Auftragnehmers, die vor, während und nach einer Veranstaltung durch den VP, Gäste oder sonstige Personen verursacht werden, haftet der VP.

Sofern der Auftragnehmer durch nicht von ihm zu verantwortende Umstände und äußere Einflüsse (höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen beim VP, Stromausfall oder Stromschwankungen etc.) die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, hat der VP kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag. Ferner hat der VP kein Recht auf Zurückhaltung der vereinbarten Zahlung/Gage, sowie keinen Anspruch auf Schadenersatz. Insgesamt sind Schadenersatzansprüche durch den VP auf die Höhe des vereinbarten Preises begrenzt. Schadenersatzansprüche durch den Auftragnehmer sind auf den Marktwert der eingesetzten Technik oder vergleichbarem Material beschränkt.

 

§ 4 GEMA

Durch den Auftragnehmer werden Veranstaltungen weder bei der GEMA gemeldet, noch Zahlungen geleistet oder erstattet. Der VP ist informiert, dass der Auftragnehmer im Sinne der GEMA auch mit digitalen Kopien urhebergeschützter Werke arbeitet (siehe Vervielfältigungsrecht) und gibt dies bei seiner Meldung an die GEMA an. Private Veranstaltungen (geschlossene Gesellschaft) sind nicht GEMA pflichtig, Bedingung hierfür ist das kein Eintritt vom Veranstalter erhoben wird.

 

§ 5 Preise / Zahlungen / Gage

Die Preise richten sich nach der schriftlichen Vereinbarung mit dem VP, in der Regel handelt es sich um Endverbraucherpreise. Zahlungen / Gagen sind ausschließlich und ohne Abzüge nur an die in der Rechnung ausgewiesene Bankverbindung, unabhängig vom Erfolg der Veranstaltung, zu leisten, wenn dies mit dem Auftragnehmer so abgesprochen ist. Ansonsten sind Zahlungen / Gagen immer direkt vor, während oder direkt nach der Veranstaltung in bar und in Euro in der vereinbarten Höhe zu leisten.

Bei Nichtzahlung ohne vorherige Absprache werden 5% der vereinbarten Gage aufgeschlagen. Zahlungen in Form einer Überweisung durch den Auftraggeber sind möglich, sofern die vereinbarte Gage auf dem in der Rechnung ausgewiesenen Konto des Auftragnehmers vor der Veranstaltung gutgeschrieben wird. Eine Überweisung nach der Veranstaltung ist nur nach Absprache mit dem Auftragnehmer innerhalb 5 Werktagen möglich. Bei Zahlungsverzug über die 5 Werktage hinaus wird eine Gebühr i.H. 5% der vereinbarten Gage berechnet. Kreditkarten, Schecks etc. werden nicht akzeptiert.

 

§ 6 Rücktritt vom Vertrag

Ein Rücktritt seitens des VP ist möglich, jedoch werden Stornokosten wie folgt berechnet:

Rücktritt bis 28 Tage vor der Veranstaltung: 50% der vereinbarten Gage

Rücktritt bis 14 Tage vor der Veranstaltung: 100% der vereinbarten Gage

Sollte der Auftragnehmer vor dem Veranstaltungstag aus irgendwelchen Gründen ausfallen, wird durch ihn ein Ersatz-DJ zu gleichen Konditionen wie vereinbart gestellt. Die Stornokosten werden gesondert geregelt, wenn es nach der Absage einer Veranstaltung durch den VP zu einem anderen Termin kommt. Eine Anzahlung wird dann mit dem neuen Auftrag verrechnet

Der Rücktritt vom Vertrag hat so früh wie möglich schriftlich zu erfolgen.

 

§ 7 Pflichten des VP für gemietetes Material

Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der VP ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. Der Auftragnehmer ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit nicht verpflichtet.

Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der VP für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

Der VP hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der VP einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der VP haftet für jegliche Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte.

 

§ 8 Sonstiges

Der Auftragnehmer unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in seiner Darbietung Weisungen des VP, es sei denn, es sind vorab Sondervereinbarungen getroffen. Dem VP sind Stil und Art durch eine Vorbesprechung bekannt. Der Auftragnehmer ist nur an die im Vertrag vereinbarten Bedingungen gebunden. Stromversorgung, ggf. ein Regenschutz für die Technik (am Anlagen-Aufstellungsort), alkoholfreie Getränke, und einen Parkplatz in der Nähe des Zugangs zum Veranstaltungsort stellt der VP vor und während der Veranstaltung kostenfrei zur Verfügung. Ab einer einfachen Wegstrecke von 50 Kilometer werden 0,30 Euro zzgl. MwSt. pro gefahrenem Kilometer berechnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden am Veranstaltungsort mindestens zwei getrennte Stromanschlüsse (230V / 16A) in unmittelbarer Nähe benötigt.

 

§ 9 Spielzeiten

Der DJ ist mit Aufbau und Verkabelung rechtzeitig, nach Absprache, fertig. Sollte nicht unmittelbar vor Spielbeginn (20h) aufgebaut werden, so ist dies gesondert zu vereinbaren und wird mit einem Aufpreis berechnet. Dabei ist es dann möglich, dass vor Spielbeginn bereits eine Playlist mit Musik, welche abgesprochen werden kann, läuft. Ebenso bedarf es einer gesonderten Vereinbarung, wenn die Technik erst am nächsten Tag abgeholt werden soll. Für einen Auf/Abbau vor oder nach dem Veranstaltungstag wird eine Pauschale von 80,-€ berechnet. Diese beinhaltet, Anlieferung/Abholung, Auf/Abbau der gesamten Technik, sowie ein Sound/Lightcheck dieser.

Der DJ spielt, wenn nicht anders vereinbart, ab 21h bis ca. 3h morgens (mindestens 6h reine Spielzeit), d.h. zu dem Preis laut Angebot, kommen ansonsten keine weiteren Kosten hinzu.

Alle anderen Abmachungen sind mit dem Auftragnehmer abzusprechen und von diesem zu bestätigen.

 

§ 10 Gerichtstand

Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem VP gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand ist Trier.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als Lückenhaft erweist.

 

Stand: 01.01.2019